Ablauf

Der Ablauf der Wanderschaft wurde in den die innere Ordnung der Zunft speziell abgestimmten Artikeln, dem Artikelbuch, festgelegt und unterschied sich zeitlich, regional und nach dem Gewerk. Die Einschreibung der Gesellen nach Ankunft bei der Lade war mit der Ablegung eines Geselleneids auf die Zunft- bzw. Innungslade verbunden. Oftmals wurden die Gesellen bestimmten Meistern zugewiesen, da es für die Zahl der Meister Beschränkungen in der Anzahl der zu beschäftigenden Gesellen gab. Die Kündigung war beiden Seiten möglich.

Das Artikelbuch der Innungen regelte dabei im Allgemeinen die Bedingungen der Wanderschaft für die ausziehenden Gesellen wie auch das arbeitsrechtliche Verhältnis von Gesellen und Meistern innerhalb der jeweiligen Innung. Dabei wurden neben dem Lohn auch die Beiträge zur Gesellenlade, das Krankenwesen und die Reglementierung des Lebens der Gesellen festgelegt. Ein Beispiel dafür sind die in unterschiedlichen Abständen abgehaltenen Irthen an den so genannten Zechtagen. Diese Trinkgelage während der Gesellenversammlungen mussten durch den Innungsältesten und dessen Beisitzer genehmigt werden und waren beim Herbergsvater, dem Ladenvater, anzumelden. Gesellen waren ebenfalls zu Innungen vereinigt. Dies wurde jedoch nicht überall widerspruchslos geduldet. Den größeren Geselleninnungen standen oft ein oder mehrere Altgesellen, die Ladengesellen, vor. Als Geselle gehörte man zu den Besitzlosen, den Habenichtsen.